Kosten

Kosten Erstberatung

Seit dem 01.07.2006 ist der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung für das Anwaltshonorar vor der Erstberatung der Regelfall. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gilt bezüglich der Beratungsgebührenhöchstgrenze für Verbraucher i.H.v. 190,00 € nicht mehr automatisch.

Zu Gunsten unserer Mandanten orientieren wir uns jedoch beim Abschluss einer Vergütungsvereinbarung an der alten RVG Regelung zur Vergütung einer Erstberatung, so dass je nach Dauer und Schwierigkeitsgrad mit Kosten zwischen 100,00 € und 190,00 € zu rechnen ist. Werden wir für Sie außergerichtlich tätig, so werden die Kosten der Erstberatung vollständig angerechnet, so dass Sie diese nicht extra bezahlen müssen. Sollten Sie die Anwaltskosten nicht aufbringen können, so kann Ihnen nach vorheriger Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse durch das zuständige Amtsgericht Beratungshilfe gewährt werden. Bei der Antragstellung sind wir Ihnen gerne behilflich.

Ein Formular für die Beantragung von Beratungshilfe finden Sie in unserem Downloadbereich. Sie können sich auch beim zuständigen Amtsgericht einen Berechtigungsschein für die Beratungshilfe holen, Sie müssen dort Ihr Rechtsproblem schildern und nachweisen, dass Sie die Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts nicht selber tragen können.

Hierzu nehmen Sie einen aktuellen Einkommensnachweis (Lohnzettel, Arbeitslosengeld-II-Bescheid o.ä) mit.

Kosten außergerichtliche Tätigkeiten

Die Kosten richten sich hierbei im Zivilrecht nach dem Wert der Sache und bestimmen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Im Verwaltungsrecht und teilweise im Sozialrecht gibt es Rahmengebühren, die nicht an den Streitwert gebunden sind.

Über die anfallenden Kosten informieren wir Sie gern vorab. Dann können Sie sich entscheiden, ob Sie die Leistung in Anspruch nehmen möchten oder nicht.

Sollten Sie die Anwaltskosten nicht aufbringen können, so kann Ihnen nach vorheriger Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse durch das zuständige Amtsgericht Beratungshilfe gewährt werden. Bei der Antragstellung sind wir Ihnen gerne behilflich.

Ein Formular für die Beantragung von Beratungshilfe finden Sie in unserem Downloadbereich. Sie können sich auch beim zuständigen Amtsgericht einen Berechtigungsschein für die Beratungshilfe holen. Sie müssen dort Ihr Rechtsproblem schildern und nachweisen, dass Sie die Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts nicht selber tragen können. Hierzu nehmen Sie einen aktuellen Einkommensnachweis (Lohnzettel, Arbeitslosengeld-II-Bescheid o.ä) mit.

Kosten gerichtliche Tätigkeit

Die Kosten für die anwaltliche Vertretung im Prozess sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelt. Darüber hinaus entstehen bei Prozessführungen Gerichtskosten. Diese richten sich im Zivilrecht nach der Höhe des Streitwerts. In den anderen Rechtsgebieten gelten in der Regel Rahmengebühren. Es besteht die Möglichkeit, dass wir Prozesskostenhilfe für Sie beantragen. Die Prozesskostenhilfe deckt die Kosten für Ihren eigenen Anwalt und die Gerichtskosten ab.

Im Prozess werden die gesamten Kosten des Verfahrens zwischen den Parteien im Verhältnis des Obsiegens/Unterliegens geteilt.

Davon gibt es Ausnahmen:

  • Bei Ehescheidungen werden die Kosten hälftig geteilt.
  • Im Arbeitsgerichtsprozess 1. Instanz trägt jeder seine Kosten selbst.
  • Im Sozialgerichtsprozess darf die Beklagte, wenn es sich um eine Behörde oder eine öffentlich rechtliche Körperschaft handelt, ihre Kosten auch bei Obsiegen nicht geltend machen.

Dies bedeutet, dass Sie bei einer Gewährung von Prozesskostenhilfe in diesen Gebieten kein Kostenrisiko haben.

Sollten Sie die Anwaltskosten nicht aufbringen können, so kann Ihnen nach vorheriger Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse durch das zuständige Gericht Prozeßkostenhilfe gewährt werden. Bei der Antragstellung sind wir Ihnen gerne behilflich.

Ein Formular für die Beantragung von Prozeßkostenhilfe finden Sie in unserem Downloadbereich.

Rechtsschutzversicherung

Gern holen wir die Deckungszusage Ihrer Rechtsschutzversicherung für Sie ein. Diese gibt i.d.R. zunächst Deckungszusage für die außergerichtliche Tätigkeit. Wenn keine außergerichtliche Einigung zustande kommt, wird später noch die Deckungszusage für die gerichtliche Tätigkeit eingeholt.